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VGH Baden-Württemberg, 25.09.2000 - 13 S 1721/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zuständigkeit für die Ausweisung straffälliger Ausländer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausländerrecht: Zuständigkeit für die Ausweisung straffälliger Ausländer in Baden-Württemberg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 06.05.1999 - 5 K 6153/97
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2000 - 13 S 1721/99
Papierfundstellen
- ESVGH 51, 58
- VBlBW 2001, 149
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 12 S 3293/21
Zuständigkeit des baden-württembergischen Regierungspräsidiums für die …
Diese Norm gilt auch für Ausweisungsverfahren (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2).Während unter den vorherigen Fassungen der AAZuVO die Bestimmung der Zuständigkeit der jeweiligen unteren Ausländerbehörde für die Ausweisung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen konnte - etwa unter dem Aspekt der Ermittlung des zuständigkeitsbegründeten gewöhnlichen Aufenthalts vor und nach der Entlassung aus der Haft oder gar während einer Verlegung in eine andere Haftanstalt - (vgl. exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1995 - 11 S 2003/95 -, BA S. 2 ff. ), ist es ein Anliegen des Verordnungsgebers gewesen, durch die erstmalige Zuweisung der Kompetenz für Ausweisungen in Haftfällen an die Regierungspräsidien für eine klare und umfassende Zuständigkeit zu sorgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2).
Die umfassende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums auch für Entscheidungen über eine Titelerteilung beginnt daher mit der Einleitung des auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer Ausweisung gerichteten Verwaltungsverfahrens, § 9 LVwVfG (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2).
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 11 S 97/00
Sachlich zuständige Behörde für die Ausweisung straffälliger Ausländer
Maßgeblich für die Auslegung dieser Zuständigkeitsvorschrift ist vielmehr neben ihrem Wortlaut, dem Zweck der Regelung entsprechend, insbesondere der Gedanke der Praktikabilität (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2000 - 13 S 1721/99 - zu § 7 Abs. 1 AAZuVO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.8.1995 - 11 S 2003/95 - zu Art. 2 der Änderungsverordnung zur AAZuVO vom 4.7.1994 ).